Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt und eine Gratiszuteilung erhält, muss gemäß § 24a Absatz 5 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März einen Aktivitätsratenbericht elektronisch übermitteln. Die Meldung von Stilllegungen bzw. für neue Marktteilnehmer ist gleichfalls elektronisch zu übermitteln.
Aktivitätsratenbericht, Stillegung und Neue Marktteilnehmer 2021 - 2025
- Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate 2021 - 2025
- Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer 2021 - 2025
- Meldung der Stilllegung einer Anlage 2021 - 2025
Aktivitätsratenbericht, Stillegung und Neue Marktteilnehmer 2026 - 2030
Ab 2026 ist für die Meldung der Aktivitätsrate, für neue Marktteilnehmer sowie der Meldung der Stilllegung einer Anlage dasselbe Formular zu verwenden.