Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer 2026 - 2030
Das in diesem Bereich zur Verfügung gestellte Formular ist für folgende Anwendungsfälle zu verwenden:
- Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011
- Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gemäß § 27a EZG 2011
- Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011
Änderungen der Zuteilungsregeln und der Anpassung der Zuteilung ab 2026
Zur Bekämpfung von „Carbon Leakage“ wird das bestehende System der übergangsweisen Gratiszuteilung grundsätzlich beibehalten, wobei in Ergänzung dazu für einige Sektoren, etwa im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, der Zementindustrie, der Düngemittelherstellung, der Aluminiumproduktion und der Wasserstoffproduktion, sowie der Stromerzeugung, ein CO2-Grenzausgleich im Einklang mit EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichs (→ europa.eu) eingeführt wird. Für diese Sektoren wird die Gratiszuteilung beginnend ab 2026 reduziert und mit 2034 auf Null gesetzt.
Zudem ist ab 2026 eine Zuteilung für Wärme, die aus Strom erzeugt wird, grundsätzlich möglich, womit unter anderem auch die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom entfallen.
Die produktspezifischen Benchmarks werden im Einklang mit der technologischen Entwicklung für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst, wobei die bestehenden Mindest- bzw. Maximalschwellen für die jährliche Verbesserung auf 0,3 Prozent bzw. 2,5 Prozent pro Jahr angehoben werden. Die aktualisierten Benchmark-Werte werden in der ersten Hälfte 2026 von der EU-Kommission ermittelt (siehe dazu den Hinweis unten).
Zusätzlich dazu wird für die Berechnung der übergangsweisen Gratiszuteilung in der Periode 2026 bis 2030 folgendes Bonus/Malus-System eingeführt, wobei nähere Details in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in der geltenden Fassung (Zuteilungsregeln, FAR-VO) festgelegt wurden.
Für Anlagen, die Empfehlungen aus Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20 Prozent zu reduzieren. Wenn diese Reduktion angewendet wurde, ist es möglich, die kostenlose Zuteilung in den Folgejahren im Rahmen der Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 wiederzuerlangen, sobald alle ausstehenden Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt wurden.
Für Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20 Prozent höchsten Werten der bestehenden Referenzwerte für die betreffende Branche liegt, wird eine Reduktion von 20 Prozent der Zuteilung vorgenommen, sofern für diese kein Klimaneutralitätsplan bis 1. Mai 2024 erstellt und vorgelegt worden ist. Dieser Plan muss klare Ziele für Fünfjahreszeiträume beinhalten und im Einklang mit EU-Klimaneutralität 2050 stehen. Der volle Betrag der kostenlosen Zuteilung kann nur beibehalten werden, wenn die im Klimaneutralitätsplan festgelegten Meilensteine und Ziele erreicht und durch einen verifizierten Klimaneutralitätsbericht bestätigt werden.
Hinweis: Der Klimaneutralitätsbericht befindet sich auf EU-Ebene aktuell noch in Erstellung und wird zur Verfügung gestellt, sobald dieser verfügbar ist.
Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor hingegen unter den 10 Prozent niedrigsten Werten in der Branche liegen, sind von der (möglichen) Anwendung eines zukünftigen sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen.
Hinweise: Diese Information liegt erst nach Abschluss der Prüfung der NIMs Bezugsdatenberichte durch die EU-Kommission vor.
Im Jahr 2026 ist über die Aktivitätsraten der Jahre 2024 und 2025 zu berichten. Zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung auf Ebene der Anlagenteile kommt es dabei dann, wenn beide der folgenden Punkte erfüllt sind:
- Die Aktivitätsrate hat sich im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 Prozent erhöht oder verringert.
- Die Änderung der Aktivitätsrate eines oder mehrerer Anlagenteile führt zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung auf Anlagenebene um mindestens 300 Zertifikate jährlich.
Neu ist im Zusammenhang mit Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, mit Brennstoff-Benchmark und mit Prozessemissionen insbesondere auch die Ermittlung der erwarteten Aktivitätsrate, um die Anpassungen der Zuteilung im Fall von Effizienzänderungen zu vermeiden.
Anlagenbetreiber, die einen Klimaneutralitätsplan vorgelegt haben, müssen gemäß Artikel 3b der Durchführungsverordnung 2019/1842 zudem einen Klimaneutralitätsbericht einbringen, um das Erreichen der im Klimaneutralitätsplan festgelegten Ziele und Etappenziele nachzuweisen. Dieser Bericht muss der zuständigen Behörde, zusammen mit dem dazugehörigen Prüfbericht, bis zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum übermittelt werden.
Um eine einheitliche, unionsweite Anwendung der Zuteilungsregeln zu gewährleisten, stellt die Europäische Kommission eine Vorlage für den Klimaneutralitätsbericht bereit. Das folgende Formular ist die österreichische Übersetzung dieser Vorlage.
Die Vorlage des dazugehörigen Prüfberichts wird hinzugefügt, sobald diese Vorlage von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird.
Download
- Elektronisches Formular 19.Jänner 2026 (XLSX, 2,7 MB)
- ALC Prüfbericht Stand 03.02.2026 (XLSX, 174,6 kB)
- Vorlage für Klimaneutralitätsberichte (XLSX, 773,7 kB)
Hinweis
Wichtige Hinweise zu den weiteren Prozessen 2026
Bitte beachten Sie für die Berichterstattung 2026, dass die im Formular hinterlegten Berechnungen auf Basis der Benchmark-Werte und des sektorübergreifenden Korrekturfaktors erfolgen, die für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 anzuwenden waren. Diese Berechnungen dienen somit ausschließlich zur Plausibilisierung der Eingaben und werden nicht für die Ermittlung der endgültigen Zuteilung herangezogen. Die für die Zuteilungsperiode anzuwendenden Benchmark-Werte und der gegebenenfalls anzuwendende sektorübergreifende Korrekturfaktor werden in der ersten Hälfte 2026 von der EU-Kommission festgelegt.
Auf Basis dieser neu festgelegten Werte werden die Aktivitätsratenberichte automatisationsunterstützt überrechnet und die Berichte vom BMLUK an die Anlagenbetreiber:innen zur Information übermittelt.
Für eine Verknüpfung des Aktivitätsratenberichts mit den NIMs-Daten ist der aktuelle NIMs-Bezugsdatenbericht für die Periode 2026 bis 2030 heranzuziehen. Für das Berichtsjahr 2026 verwenden Sie bitte den zuletzt im EDM hochgeladenen NIMs-Bezugsbericht. Bitte beachten Sie, dass auch dieser NIMs-Bezugsdatenbericht vorläufig ist und noch nicht die endgültigen Werte für die Benchmarks und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor enthält, die für die Berechnung der Zuteilungswerte in der Basisperiode erforderlich sind. Auch dieser NIMs Bezugsdatenbericht wird, sobald die endgültigen Werte feststehen, mit den für den Zeitraum 2026 bis 2030 anzuwendenden Benchmark-Werten und dem gegebenenfalls anzuwendenden sektorübergreifenden Korrekturfaktor automatisationsunterstützt überrechnet und zur Information übermittelt.