Meldung der Stilllegung einer Anlage

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Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 ist das in diesem Bereich zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Gemäß § 27a Absatz 1  Emissionszertifikategesetz 2011 (RIS) gelten Anlagen als stillgelegt, wenn die in Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 festgelegten Schwellenwerte unterschritten werden, oder die Anlage nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht mehr aufgenommen werden kann.

Mit Annahme der Revision der  delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (FAR-VO) (EUR-Lex) i. d. g. F. wurden ab der Berichterstattung über das Jahr 2024 (Vorlage des Berichtes für die jährliche Aktivitätsrate bis 31. März 2025) die Vorgaben für Stilllegungen geändert. Artikel 26 Absatz 2 besagt, dass für eine stillgelegte Anlage, für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Stilllegung folgt, keine Zuteilung von Emissionszertifikaten mehr vorzusehen ist.

Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 wird das Formular „Berichtsvorlage für die Stilllegung einer Anlage (Excel, 5 MB)“ zur Verfügung gestellt.

Hinweis

Das hier zur Verfügung gestellte Formular (Berichtsvorlage für Stilllegungen einer Anlage) ist nur für Stilllegungen einer kompletten Anlage im Zuteilungszeitraum 2021-2025 geeignet. Die Formulare für die Berichterstattung der Aktivitätsrate für den Zeitraum 2026-30 zur Berichterstattung der Aktivitätsraten 2024 und 2025 für die Anpassung der Zuteilung 2026 sind derzeit in Erstellung. Diese stehen voraussichtlich in der ersten Jännerhälfte 2026 zur Verfügung.

Für die Stilllegung von Anlagenteilen ist das allgemeine Formular für die Berichterstattung der Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 heranzuziehen, das auf der Unterseite „Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate“ bereitgestellt wurde.

Hinweis

Eine Stilllegung ist unverzüglich, jedoch spätestens bis Ende des betreffenden Jahres an die E-Mail-Adresse ezg@bmk.gv.at zu melden.