Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate (2021 - 2025)
Im Zeitraum 2021 bis 2025 sind für die Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
4. Periode ab 1. Jänner 2021
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (→ EUR-Lex) der Kommission vom 31. Oktober 2019 bringt einige Neuerungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung während der jeweiligen Zuteilungsperiode. Insbesondere werden ab 2021 im Vergleich zur Phase 3 des EU-Emissionshandels die Bestimmungen zur wesentlichen Verringerung der Aktivitätsrate sowie zur wesentlichen Kapazitätserweiterung beziehungsweise -verringerung durch eine symmetrische Anpassung der Zuteilung auf Grund der Änderung der Aktivitätsrate ersetzt.
Ab dem Jahr 2021 muss jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die eine Gratiszuteilung erhält, gemäß § 24a Absatz 4 beziehungsweise Absatz 5 Emissionszertifikategesetz 2011 (→ RIS) jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr berichten. Im Jahr 2021 ist daher über die Aktivitätsraten der Jahre 2019 und 2020 zu berichten. Zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung auf Ebene der Anlagenteile kommt es dabei dann, wenn beide der folgenden Punkte erfüllt sind:
- Die Aktivitätsrate hat sich im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 Prozent erhöht oder verringert.
- Die Änderung der Aktivitätsrate eines Anlagenteils führt zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diesen Anlagenteil um mindestens 100 Zertifikate jährlich.
Die Anpassung der Zuteilung erfolgt dabei um genau denselben Prozentsatz, um den sich die Aktivitätsrate geändert hat. Jede weitere Anpassung wird innerhalb von 5-Prozent-Intervallen durchgeführt.
Darüber hinaus können folgende Parameter eine Auswirkung auf die kostenlose Zuteilung für einzelne Anlagenteile haben:
- Bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Brennstoff-Benchmark wird eine Anpassung der Zuteilung dann nicht vorgenommen, wenn der Änderung der Aktivitätsrate eine wesentliche Änderung der Energieeffizienz (mehr als ±15 Prozent) zugrunde liegt.
- Änderungen bei der Menge der Abfackelung von Restgasen (Ausnahme sind Sicherheitsabfackelungen).
- Änderungen bei der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom.
- Änderungen der Menge der aus Nicht-EHS-Anlagen oder Einrichtungen importierten Wärme.
- Änderungen im Zusammenhang mit den Produkt-Benchmarks „Steamcracken“ und „Vinylchloridmonomer (VCM)“.
Hinweis
Für den Zeitraum 2026 bis 2030 ist das Formular für die Berichterstattung der Aktivitätsraten, für Stilllegungen und für neue Marktteilnehmer auf der Unterseite Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und Neue Marktteilnehmer 2026-2030 zur Verfügung gestellt.
Der Bericht über die jährliche Aktivitätsrate ist zusammen mit dem Prüfgutachten gemäß § 24a Absatz 4 bzw. Absatz 5 Emissionszertifikategesetz 2011 (RIS) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln
- Elektronisches Formular Stand 31.01.2026 (XLS, 5,5 MB)
- Prüfgutachten (XLSX, 153,6 kB)
- Durchführungsverordnung 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 (EUR-Lex)
- Guidance Document No. 7 "Guidance on allocation level changes" (Europäische Kommission)
Hinweis
Das hier zur Verfügung gestellte Formular (datiert mit Stand 30.01.2026) ist nur für die Berichterstattung im Zuteilungszeitraum 2021-2025 geeignet. Das Formular ist insbesondere für eine notwendige Korrektur der Zuteilung 2021-2025 anzuwenden oder in Zusammenhang mit der Zuteilung 2025 im Fall neuer Anlagenteile, die ab dem 1.1.2024 in die Berichterstattung aufgenommen wurden. Die Formulare für die Berichterstattung der Aktivitätsrate für den Zeitraum 2026-2030 zur Berichterstattung der Aktivitätsraten 2024 und 2025 für die Anpassung der Zuteilung 2026 stehen zusammen mit weitergehenden Informationen hier zum Download zur Verfügung: Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer 2026 - 2030. Für diese Berichterstattung der Aktivitätsraten 2024 und 2025 im Rahmen der Zuteilungsanpassung 2026 ist unbedingt das neue Berichtsformular heranzuziehen, da nur dieses auf den ab 2026 anzuwendenden geänderten Zuteilungsregeln (VO (EU) 2019/331 idF. VO (EU) 2024/873) beruht.
Hinweis
Ab dem Jahr 2023 hat das Einmelden des Berichts über die Aktivitätsrate bis zum 31. März im elektronischen Datenmanagement (EDM) zu erfolgen. Damit ist ab dem Jahr 2023 der jährliche Aktivitätsratenbericht in der EDM-Anwendung Emissionshandel EU ETS analog zur EZG Emissionsmeldung zu erstellen, zu verifizieren und bei der EZG Behörde BMLUK einzubringen (Details sind im Benutzerhandbuch für Emissionshandel im EDM nachlesbar).