Fernambukholz

Logo CITES
Foto: CITES

CITES CoP20: Änderungen bei Fernambukholz (Paubrasilia echinata)

Wir weisen Sie darauf hin, dass im Folgenden nur auf einen Auszug der Änderungen der Listungen eingegangen wird und die Änderungen erst 90 Tage nach der Vertragsstaatenkonferenz völkerrechtlich in Kraft treten:

Änderung

Für Fernambukholz (Paubrasilia echinata) wurde die bestehende Anmerkung #10, mit der die Art in Anhang II gelistet ist, geändert. Die Anmerkung wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates dementsprechend geändert werden. Die Art verbleibt EU-rechtlich in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Aktuell gibt es nur eine inoffizielle deutsche Übersetzung, derzeit sind ausschließlich die englische, französische und spanische Sprachversion offiziell rechtlich bindende Sprachversionen.

Anmerkung #10: Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, außer fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör für den nicht-kommerziellen Handel und ausschließlich für die Zwecke von bezahlten und unbezahlten Auftritten, persönliche Verwendung, Ausstellung, Leihe, Lehre, Begutachtung oder Reparatur, vorausgesetzt, dass es zu keiner Änderung des Eigentümers kommt und der Transport nicht zum Verkauf, Transfer oder Veräußerung des Exemplars außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Eigentümers dient. Null-Quote für den kommerziellen Handel mit Exemplaren, die der Wildnis entstammen (Herkunftscode W).

 

Englische Version: Designates all parts and derivatives, except finished musical instruments, finished musical instrument accessories and finished musical instrument parts for non-commercial trade only for the purpose of paid and unpaid performance, personal use, display, loan, competition, teaching, appraisal, or repair, provided that this does not change the ownership and that such transport is not for sale, transfer or disposal of the specimen outside of the owner’s usual State of residence. Zero quota for wild-harvested specimens (source code W) traded for commercial purposes.

Erklärung

Die neue Anmerkung #10 setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Grundsätzlich sind alle Teile und Erzeugnisse der Art in Anhang II CITES gelistet und Genehmigungen sind erforderlich.
  • Es gibt eine sehr eng definierte Ausnahme, für die keine Genehmigungen erforderlich ist. Die Ausnahme betrifft ausschließlich fertige Musikinstrumente, die persönlich genutzt werden, sofern es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnisse kommt.
  • Für Exemplare, die mit dem Herkunftscode „W“ versehen sind, dürfen keine Genehmigungen für kommerzielle Zwecke erteilt werden. Für Exemplare die nachweislich aus vor-konventionellen Zeiten stammen und mit dem Herkunftscode „O“ versehen sind, dürfen, vorausgesetzt alle anderen Vorgaben, Bedingungen und Bestimmungen sind erfüllt, Genehmigungen für kommerzielle Zwecke erteilt werden.