Fernambukholz

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CITES CoP20: Änderungen bei Fernambukholz (Paubrasilia echinata)

Wir weisen Sie darauf hin, dass im Folgenden nur auf einen Auszug der Änderungen der Listungen eingegangen, die bei der 20. Vertragsstaatenkonferenz von CITES beschlossen wurden.

Änderung

Für Fernambukholz (Paubrasilia echinata) wurde die bestehende Anmerkung #10, mit der die Art in Anhang II gelistet ist, geändert. Die Anmerkung wurde auch mit Verordnung (EU) 2026/1383 der Kommission vom 22. Juni 2026 in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates geändert. Die Art verbleibt EU-rechtlich in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Anmerkung #10 ist in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgendermaßen definiert:

#10: Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör für den nichtgewerblichen Handel, die ausschließlich der entgeltlichen und unentgeltlichen Darbietung, dem persönlichen Gebrauch, der Ausstellung, dem Verleih, dem Wettbewerb, dem Unterricht, der Begutachtung oder der Reparatur dienen, sofern dies nicht zu einem Eigentumswechsel führt und der Transport nicht dem Verkauf, der Weitergabe oder der Veräußerung des Exemplars außerhalb des Staates dient, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausfuhrquote von Null für aus der Wildnis entnommene Exemplare (Quellcode W), die zu kommerziellen Zwecken gehandelt werden. Für die Zwecke dieser Anmerkung wird der Begriff ‚Handel‘ im Sinne des Artikels I Buchstabe c des Übereinkommens verwendet.

Erklärung

Die neue Anmerkung #10 setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Grundsätzlich sind alle Teile und Erzeugnisse der Art in Anhang II CITES gelistet und Genehmigungen sind erforderlich.
  • Es gibt eine sehr eng definierte Ausnahme, für die keine Genehmigungen erforderlich ist. Die Ausnahme betrifft ausschließlich fertige Musikinstrumente, die persönlich genutzt werden, sofern es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnisse kommt.
  • Für Exemplare, die mit dem Herkunftscode „W“ versehen sind, dürfen keine Genehmigungen für kommerzielle Zwecke erteilt werden. Für Exemplare die nachweislich aus vor-konventionellen Zeiten stammen und mit dem Herkunftscode „O“ versehen sind, dürfen, vorausgesetzt alle anderen Vorgaben, Bedingungen und Bestimmungen sind erfüllt, Genehmigungen für kommerzielle Zwecke erteilt werden.

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