Grüne und Gelbe Abfalllisten der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV EG-VerbringungsV

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Die EG-VerbringungsV kennt Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie Abfälle der „Gelben Abfallliste“ des Anhangs IV.

Abfälle der Grünen Abfallliste (Anhänge III, IIIA und IIIB)

Für die Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU (Ausnahmen siehe  Merkblatt zur Abfallverbringung) ist grundsätzlich keine Notifizierung erforderlich.

Eine Übersicht über die Grenzwerte bei kontaminierten Abfällen der Grünen Abfallliste der EU-Mitgliedstaaten finden Sie in einem  zusammenfassenden Dokument (ec.europa.eu).

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) stellt eine „konsolidierte“ Fassung der Anhänge III, IIIA und IIIB zu Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verfügung.

Es ist lediglich das Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV auszufüllen und bei jedem Transport mitzuführen. Ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 EG-VerbringungsV ist vor Beginn der Verbringung abzuschließen.

Bei der Ausfuhr von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung in Staaten, für die der OECD‑Beschluss nicht gilt, ist die  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (EUR-Lex) der Kommission vom 29. November 2007, zuletzt geändert durch  Verordnung (EU) 520/2022 (EUR-Lex) vom 31. März 2022, anzuwenden. Bei der Ausfuhr von Abfällen des Anhangs III oder IIIA zur Verwertung in OECD-Staaten sowie in Nicht-OECD-Staaten, die kein Kontrollverfahren vorsehen, ist ebenfalls lediglich das Formular gemäß Anhang VII zu verwenden.

Das Formular gemäß Anhang VII EG-VerbringungsV wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 (→ EUR-Lex) in Feld 10 um die Ziffer vii) „Sonstiges (bitte angeben):“ erweitert und ist seit 1. Jänner 2021 anzuwenden.