Offenlegungspflichten

Greenwashing vermeiden, Vertrauen in grüne Produkte stärken und Anleger:innen eine zuverlässige Vergleichsbasis für Investmententscheidungen bieten: Die Taxonomie-Verordnung enthält Vorschriften, um die Transparenz von Finanzprodukten zu verbessern. Bereits bestehende Offenlegungspflichten wurden damit um Informationen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erweitert.

Unternehmensbezogene Offenlegung

Bestimmte große Unternehmen sind nach EU-Recht grundsätzlich dazu verpflichtet, im Zuge des Jahresabschlusses Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, um Transparenz über soziale, ökologische und Governance-Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit herzustellen. Die Basis dafür bildet die Non-Financial Reporting Directive 2014/95/EU (NFRD) (→ EUR-Lex), die 2022 mit der Corporate Sustainability Reporting Directive 2022/2464 (CSRD) (→ EUR-Lex) geändert wurde. Die Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung wurden in Österreich mit dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) (→ RIS) bzw. (teilweise) mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) (→ RIS) in nationales Recht umgesetzt.

Während die CSRD die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen zunächst auf alle großen sowie alle auf der Börse gelisteten KMU erweitern sollte, wurde der Anwendungsbereich im Zuge des Omnibus I Vereinfachungspakets der EU wieder reduziert (Richtlinie (EU) 2026/470). Der zeitliche Anwendungsbereich wurde in Folge durch die „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (EU) 2025/794 angepasst:

Geschäftsjahr 2024 NFRD-berichtspflichtige Unternehmen (Unternehmen von öffentlichem Interesse mit über 500 Beschäftigten)

Geschäftsjahr 2025

CSRD-berichtspflichtige Unternehmen (mit über 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über EUR 450 Mio.)

NFRD-berichtspflichtige Unternehmen, die unter den neuen Schwellen liegen, sind von der Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2025 und 2026 nach nationaler Übergangsregelung (§ 908 UGB) befreit.

Geschäftsjahr 2026

Gleicher Anwendungsbereich wie 2025

Geschäftsjahr 2027

Alle großen Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über EUR 450 Mio.

Geschäftsjahr 2028

Zusätzliche Berichtspflicht für bestimmte Drittstaatsunternehmen

Seit der Einführung der Taxonomie-Verordnung besteht für Unternehmen auch die Verpflichtung, Informationen zur Taxonomiekonformität bzw. Taxonomiefähigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeiten im Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen. Näher erläutert werden diese Verpflichtungen in der Delegierten Verordnung zur Offenlegung (→ EUR-Lex). Auch hier kam es im Zuge des Omnibus I zu Vereinfachungen: Neben reduzierten Templates und KPIs (u.a. betreffend Betriebsausgaben) wurden Materialitätsschwellen eingeführt. Ab 1.1.2026 müssen Nicht-Finanzunternehmen daher jene Aktivitäten nicht mehr nach der EU-Taxonomie beurteilen, die insgesamt bis zu 10% des Umsatzes, der Investitions- oder Betriebsausgaben umfassen.

Berichtsstandards

Die Berichtspflichten der CSRD werden in den einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) (→ EUR-Lex) spezifiziert, die im Auftrag der Europäischen Kommission von der European Financial Reporting and Auditing Group (EFRAG) erstellt wurden. Es gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf ihre Tätigkeit als auch ihre eigenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft offenlegen. Die Berichterstattung muss in den Lagebericht des Unternehmens integriert werden. Eine verbindliche externe Prüfung durch unabhängige, akkreditierte Prüfstellen stellt sicher, dass die Angaben den regulatorischen Anforderungen entsprechen.

Mit Überarbeitung der ESRS infolge des Omnibus I wurden die Berichtspflichten erleichtert und Datenpunkte reduziert. Die geänderten ESRS (→ EUR-Lex) sind ab dem Geschäftsjahr 2027 bzw. für die Berichterstattung im Jahr 2028 verbindlich. Für das Geschäftsjahr 2026 bzw. die Berichterstattung im Jahr 2027 besteht eine Übergangsregelung, durch die Unternehmen sowohl nach den alten als auch den neuen Berichtsstandards offenlegen können.

Zusätzlich bietet ein freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard (VS) (→ EUR-Lex) nicht-berichtspflichtigen Unternehmen ab September 2026 die Möglichkeit, ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu kommunizieren, auch wenn sie nicht direkt von der CSRD betroffen sind. Er richtet sich an Unternehmen mit unter 1000 Beschäftigten, die ihre Nachhaltigkeitsleistungen transparent machen wollen und unterstützt dabei, Risiken besser zu managen. Der VS legt auch eine „Wertschöpfungsketten-Obergrenze“ für Nachhaltigkeitsinformationen fest, die berichtspflichtige Unternehmen von kleineren, nicht-berichtspflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einfordern dürfen. Diese Obergrenze ist ab Geschäftsjahr 2027 bzw. der Berichterstattung im Jahr 2028 anzuwenden.

Produktbezogene Offenlegung

Finanzmarktteilnehmer:innen, die in bestimmte Finanzprodukte investieren oder diese bewerben, müssen laut Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) (→ EUR-Lex) Informationen bezüglich Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung negativer Auswirkungen sowie zu nachhaltigen Investitionszielen offenlegen. Ziel der Verordnung ist es, durch harmonisierte Transparenzvorschriften Endanleger:innen besser zu schützen.

In Artikel 5 bis 7 erweitert die Taxonomie-Verordnung die Offenlegungsverordnung um taxonomiebezogene Aspekte. Sie unterscheidet dabei mit Verweis auf die SFDR drei Produktkategorien:

  • „dunkelgrüne“ Finanzprodukte: Das sind jene Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Artikel 9 SFDR)
  • „hellgrüne“ Finanzprodukte: Diese bewerben ökologische oder soziale Merkmale (Artikel 8 SFDR)
  • Sonstige „konventionelle“ Finanzprodukte: Diese beinhalten keine nachhaltigen Merkmale

Die Inhalte und Art der Darstellung werden durch technische Regulierungsstandards (→ EUR-Lex) der Europäischen Kommission (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288) konkretisiert.

Die EU-Offenlegungsverordnung befindet sich aktuell in Überarbeitung. Damit könnten sich künftig auch die Berichtspflichten zur EU-Taxonomie ändern.